Das Grundgesetz

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Das Grundgesetz
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DVU: Ja zum Grundgesetz!


Die DVU bekennt sich zum Grundgesetz. Immer wieder hört man jedoch die Forderung nach einer "neuen Verfassung" und nach der Ablösung des am 23. Mai 1949 verkündeten Grundgesetzes. Diese von der DVU abgelehnte Forderung setzt an einem Punkt an, der für die Probleme in Deutschland keinesfalls verantwortlich ist.


Unverzichtbare Grundrechte


Betrachten wir das Grundgesetz. Der erste Abschnitt enthält die Grundrechte, die in oftmals enger Anlehnung an die Weimarer Reichsverfassung formuliert sind und auf deren Gewährleistungsinhalte die wenigsten verzichten wollen. Sie (Gleichheit vor dem Gesetz, Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit...) sind Bollwerke gegen unumschränkte Machtausübung, gegen Repression und geistige Intoleranz. Sie erfüllen ihre Funktion nicht immer, aber oft.


Demokratisch, sozial, rechtsstaatlich


Der zweite Abschnitt beginnt mit dem fundamentalen Artikel 20, der die Bundesrepublik als "demokratischen und sozialen Bundesstaat" festlegt und das Rechtsstaatsprinzip vorschreibt.
Und zu lesen lohnt auch Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG). Danach ist im Grundgesetz alles für Änderungen offen, so weit nicht "die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze" berührt werden.


Nein zur Aushöhlung


Sieht man, wer häufig versucht, am Grundgesetz zu manipulieren, wer die dort verankerten Rechte auszuhöhlen und zu unterlaufen trachtet, fragt man sich umso mehr, wie man diese Verfassung als Feindbild oder Stein des Anstoßes sehen kann. Nehmen wir das Jahr 1968. Damals wurde in das Grundgesetz aufgenommen, dass Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auch ohne Bekanntgabe an den Betroffenen und unter Ausschluss des Rechtswegs vorgenommen werden dürfen. Das war einer der Schritte, die weg vom Grundgesetz des Jahres 1949 führten.
In dieser Richtung - weg von 1949 - wurde und wird weiter gearbeitet. Bei der "Schwulenehe" stellt für Rot-Grün der vom Grundgesetz vorgeschriebene "besondere Schutz" von Ehe und Familie in Artikel 6 GG ein unliebsames Hindernis dar. Art.16 Abs. 2 GG "Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden" wurde eingerissen und die Auslieferung an andere EU-Staaten und an einen internationalen Gerichtshof zugelassen. Für die Veränderung des deutschen Staatsvolks stellt sich seit langem Artikel 116 des Grundgesetzes als Hemmnis dar, der auch deutsche Volkszugehörige zu den "Deutschen im Sinne dieses Grundgesetzes" rechnet.
Diese wenigen Beispiele sollten genügen, um zu zeigen, wer ein Interesse an der Abschaffung des Grundgesetzes haben muss. Es sind Kräfte, die, am Ruder befindlich, in so vielen Fällen vom Bundesverfassungsgericht zurückgepfiffen werden mussten.


Die Väter des Grundgesetzes


Was würden wir heute statt des Grundgesetzes bekommen? Wo gibt es heute den Kurt Schumacher, für den immer zuerst das Reich und dann die Partei, die SPD, kam? Als Mitglied des Parlamentarischen Rates legte er sich mit den Alliierten in der diese mehr als alles andere interessierenden Frage der Organisation des Bundesstaats auf Biegen und Brechen an, bis sie schließlich im April 1949 einlenken mussten.
Wo ist heute der Thomas Dehler, der sich im Parlamentarischen Rat um den Schutz Andersdenkender sorgte, etwa indem er durchsetzte, dass Grundrechte nicht einfach per Verwaltungsakt aberkannt werden können?
Schließlich: Wo sind ein Theodor Heuss und selbst ein Adenauer, die wie Schumacher und Dehler zu den Vätern des Grundgesetzes gehören und die 1952 das Deutschlandlied zur Nationalhymne machten?


Der Geist, der heute vielfach fehlt


Entgegen einer gerne wiederholten Legende war das Grundgesetz auch nicht von den Besatzern aufgezwungen ( "oktroyiert" ). In allen wesentlichen Konfliktpunkten setzten sich die Deutschen durch. Gegen den Willen der Militärgouverneure nahmen sie beispielsweise Groß-Berlin in Art. 23 GG als zwölftes Bundesland auf.
Die Verfassung von 1949, das Grundgesetz, ist nicht Feind, sondern Freund, denn sie spiegelt in weiten Teilen einen Geist wider, der heute vielfach fehlt. Also nicht weg mit dem Grundgesetz, sondern: Mehr Grundgesetz!


                                      DVU: Grundgesetztag feiern!


Der Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 verstrich sang- und klanglos. Die DVU regt daher eine jährliche Grundgesetzfeier am 23. Mai an. Damit könnte in der zweiten deutschen Demokratie der Anspruch erfüllt werden, den der bedeutende Sozialdemokrat und Rechtsphilosoph Gustav Radbruch in seiner Rede am Verfassungstag 1928 bei der Verfassungsfeier der Reichsregierung erhob. Neun Jahre zuvor, am 11. August 1919, war die Weimarer Verfassung verkündet worden.
Radbruch räumte in seiner Rede nicht nur mit damals anzutreffenden Vorbehalten gegen die Demokratie gründlich auf: "Gegner der deutschen Demokratie pflegen sie dagegen ein fremdes, ein undeutsches Gewächs zu nennen. Sie zu entkräften, genügt der Hinweis auf eine bodenständige Demokratie deutscher Art: die schweizerische Demokratie."


Der bedeutende Jurist sagte auch, wie man den Verfassungstag feiern soll:


"Feuer auf allen Bergen werden dem festlichen Tage voranleuchten. Ein Fest der Sänger wird es sein, die noch immer ihren deutschen Beruf erkannt und jüngst erst wieder eindrucksvoll bestätigt haben, ein Fest der Turner, mit denen wir heute, an seinem 150. Geburtstag, des Begründers der deutschen Turnerei und des durch sein Martyrium geadelten Volksmannes gedenken, es wird ein fröhliches Fest der Kinder sein. Auf allen Rednerbühnen werden deutsche Staatsmänner, werden die geistigen Führer Deutschlands das politische Antlitz des deutschen Staatswesens zu schildern unternehmen. Von allen Schaubühnen wird Schiller seinem Volke zurufen: ,Ans Vaterland, ans teure, schließ dich an!', oder Hans Sachs: ,Ehrt eure deutschen Meister!', oder Florian Geyer: ,Der deutschen Zwietracht mitten ins Herz!'. Auf Wegen und Stegen wird immer wieder das Lied erklingen, das der erste deutsche Reichspräsident wieder zum Lied aller Deutschen gemacht hat. Und der fröhlich-feierliche Tag wird sich wiegen auf einem Meer von Fahnen in dem wundervoll warmen Dreiklang unserer Reichsfarben. Wer, dessen Phantasie von diesem Bilde einmal ergriffen ist, vermöchte dem deutschen Volke seinen Verfassungstag vorzuenthalten?"


Zugegeben, wir scheinen augenblicklich weit von Radbruchs Vision entfernt. Aber nichts stünde entgegen, den 23. Mai 1949 zu feiern, wie Radbruch es anwies. Die Umstände sind an sich günstig. Die Wiedervereinigung und das seit 1949 bewährte Grundgesetz erlaubten dies ohne weiteres. Eine angemessene Feier, Schwarz-Rot-Gold und Nationalhymne gehören ganz einfach zum Grundgesetztag.
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Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 in der Übersetzung des parlamentarischen Rates, VOBIBZ S. 416


Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949




Herrn Dr. Konrad Adenauer
Präsident des Parlamentarischen Rates
Bonn


Sehr geehrter Herr Dr. Adenauer !


1. Das am 8. Mai vom Parlamentarischen Rat angenommene Grundgesetz hat unsere sorgfältige und interessierte Aufmerksamkeit gefunden. Nach unserer Auffassung verbindet es in glücklicher Weise deutsche demokratische Überlieferung mit den Prinzipien einer repräsentativen Regierung und einer Rechtsordnung, die die Welt als für das Leben eines freien Volkes unerläßlich betrachtet.


2. Indem wir die Verfassung genehmigen, damit sie gemäß Artikel 144 (1) dem deutschen Volke zur Ratifizierung unterbreitet werde, nehmen wir an, daß Sie verstehen werden, daß wir verschiedene Vorbehalte machen müssen. Zum ersten unterliegen die Befugnisse, die dem Bund durch das Grundgesetz übertragen werden, sowie die von den Ländern und den örtlichen Verwaltungskörperschaften ausgeübten Befugnisse den Bestimmungen des Besatzungsstatutes, das wir Ihnen schon übermittelt haben und das mit dem heutigen Datum verkündet wird.


3. Zweitens versteht es sich, daß die Polizeibefugnisse, wie sie in Artikel 91(2) enthalten sind, nicht ausgeübt werden dürfen, bis sie von den Besatzungsbehörden ausdrücklich gebilligt sind. In gleicher Weise sollen die übrigen Polizeifunktionen des Bundes im Einklang mit dem in dieser Frage an Sie gerichteten Schreiben vom 14. 4. 49 ausgeübt werden.


4. Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß-Berlins am Bund. Wir interpretieren den Inhalt der Artikel 23 und 144 (2) des Grundgesetzes dahin, daß er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt, demzufolge Berlin keine abstimmungsberechtigte Mitgliedschaft im Bundestag oder Bundesrat erhalten und auch nicht durch den Bund regiert werden wird, daß es jedoch eine beschränkte Anzahl Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen dieser gesetzgebenden Körperschaften benennen darf.


5. Ein vierter Vorbehalt bezieht sich auf die Artikel 29 und 118 und die allgemeinen Fragen der Neufestsetzung der Ländergrenzen. Abgesehen von Württemberg-Baden und Hohenzollern hat sich unsere Haltung in dieser Frage, seitdem wir die Angelegenheit mit Ihnen am 2. März besprochen haben, nicht geändert. Sofern nicht die Hohen Kommissare einstimmig eine Änderung dieser Haltung beschließen, sollen die in den genannten Artikeln festgelegten Befugnisse nicht ausgeübt werden und die Grenzen aller Länder mit Ausnahme von Württemberg-Baden und Hohenzollern bis zum Zeitpunkt des Friedensvertrages, so wie sie jetzt festgelegt sind, bestehen bleiben.


6. Wir sind fünftens der Auffassung, daß Artikel 84, Absatz 5, und Artikel 87, Absatz 3, dem Bund sehr weitgehende Befugnisse auf dem Gebiet der Verwaltung geben. Die Hohen Kommissare werden der Ausübung dieser Befugnisse sorgfältige Beachtung schenken müssen, um sicherzustellen, daß sie nicht zu einer übermäßigen Machtkonzentration führen.


7. Bei unserer Zusammenkunft mit Ihnen am 25. April unterbreiteten wir Ihnen eine Formel, in der auf englisch der Sinn des Artikels 72 (2), 3, wiedergegeben war. Diese Formel, die Sie annahmen, da Sie Ihre Auffassung wiedergebe, lautete wie folgt:
"weil die Wahrung der Rechts- oder wirtschaftlichen Einheit sie erfordert, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes zu fördern oder eine angemessene Gleichheit wirtschaftlicher Möglichkeiten für Alle sicherzustellen."


Wir möchten Sie davon unterrichten, daß die Hohen Kommissare diesen Artikel in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Text auslegen werden.


8. Um die Möglichkeit zukünftiger Rechtsstreitigkeiten auszuschalten, möchten wir klarstellen, daß wir bei der Genehmigung der Verfassungen für die Länder bestimmten, daß nichts in diesen Verfassungen als Beschränkung der Bestimmungen der Bundesverfassung ausgelegt werden kann. Ein Konflikt zwischen den Länderverfassungen und der vorläufigen Bundesverfassung muß daher zugunsten der letzteren entschieden werden.


9. Wir möchten es auch klar verstanden wissen, daß nach Zusammentritt der gesetzgebenden Körperschaften, die das Grundgesetz vorsieht und nachdem entsprechend dem im Grundgesetz festgelegten Verfahren die Wahl des Präsidenten sowie die Wahl und Ernennung des Kanzlers bzw. der Bundesminister erfolgt sind, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland konstituiert ist und das Besatzungsstatut daraufhin in Kraft tritt.


10. Nach Vollendung seiner letzten Aufgabe, wie sie in Artikel 145, Absatz 1, festgelegt ist, wird der Parlamentarische Rat aufgelöst. Wir möchten diese Gelegenheit benützen, um die Mitglieder des Parlamentarischen Rates zur erfolgreichen Vollendung ihrer unter kritischen Verhältnissen durchgeführten schwierigen Aufgabe sowie zu der offenkundigen Sorgfalt und Gründlichkeit, mit der sie ihre Arbeit geleistet haben, und zu der Hingabe an demokratische Ideale, nach deren Erreichung wir alle streben, zu beglückwünschen.


  Frankfurt, den 12. Mai 1949


B. H. Robertson General
Militärgouverneur
Britische Zone


Pierre Koenig
General d'Armee
Miltärgouverneur
Französische Zone


Lucius D. Clay
General, US Army
Militärgouverneur
Amerikanische Zone


Quellen: Amtsblatt der Militärregierung Deutschlands, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 35, Teil 2 B
Rechtsstellung Deutschlands (dtv 5552, Ausgabe 1985)
Rauschning, Die Gesamtverfassung Deutschlands, S. 69-70
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Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag


Laut Artikel 7 des Zwei-Plus-Vier-Vertrages endeten die Rechte und Verantwortlichkeiten der vier Siegermächte in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes.


Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag
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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland


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